Nachdem der Auftraggeber diesen Einwand zurückwies, beantragt der Zweitplatzierte die Nachprüfung. Die Vergabekammer sieht sich die Bemühungen des Auftraggebers um Aufklärung genauer an. So findet sie in der Vergabeakte, dass die Antworten des Bestbieters keine neuen Informationen enthalten, sondern nur Aussagen wiederholen, die bereits dem Angebot zu entnehmen waren. Zudem wurden nicht alle auffällig hoch kalkulierten Positionen hinterfragt. Dennoch heißt es im Vergabevermerk, das Angebot „scheine auskömmlich zu sein“.
Dies genügt nicht den Ansprüchen an eine Preisaufklärung. Ohne zusätzliche Informationen kann der Auftraggeber auch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erlangen, der den Verdacht einer unauskömmlichen Kalkulation widerlegen könnte. Dazu genügt es auch nicht, sich – wie geschehen – vom Bieter ausdrücklich die Auskömmlichkeit seiner Kalkulation bestätigen zu lassen. Vielmehr muss der Auftraggeber selbst nachforschen, ob die Kalkulation Fehler enthalten könnte. Hier zum Beispiel kann das dadurch geschehen, dass er einen Personaleinsatzplan anfordert, um die unerwartet niedrigen Personalkosten nachvollziehen zu können.