Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

E-Scooter im Straßenraum
Sondernutzung oder Vergabeentscheidung?

VG Bremen (Beschl. v. 24.05.2023, Az.:5 V 829/23)
Vielerorts stören die großen Zahlen wild im Straßenraum abgestellter E-Scooter. Mit eine Ursache dafür ist die Tatsache, dass das Abstellen der Fahrzeuge und das Bereithalten zur Anmietung allgemein als regelgerechte Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen angesehen wird. Die Stadtbürgerschaft Bremen hat allerdings einen Hebel gefunden, wie man die vielen Verleihfirmen zur Ordnung anhalten kann. Denn damit das Geschäftsmodell funktioniert, müssen die Scooter auch gewartet, eingesammelt, und ggf. an Orte hoher Nachfrage zurückgefahren werden. Diese Tätigkeiten stellen eine Sondernutzung des Straßenraumes dar. Sie ohne entsprechende Erlaubnis auszuführen, ist in Bremen verboten.

Die Erlaubnis können maximal vier Verleihunternehmen, aufgeteilt auf zwei deutlich unterschiedlich große Gebiete, erhalten. Für deren Auswahl hat die Verkehrsbehörde ein Verfahren gestartet, in dem interessierte Unternehmen den Antrag auf Zulassung stellen konnten. Ob sie zugelassen würden, hat die Verwaltung anhand eines Kriterienkataloges festgelegt, der aber nicht veröffentlicht worden war. Die Entscheidung wird von einem Unternehmen, das dabei nicht wie gewünscht zum Zuge kam, vor dem Verwaltungsgericht angefochten.

Das Gericht bestätigt zunächst die Rechtsauffassung, dass die Nebentätigkeiten im Gegensatz zum reinen Verleihvorgang keinen regulären Straßengebrauch darstellen. Es sieht hierin eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Das bedeutet zugleich aber auch, dass es sich bei der Auswahlentscheidung nicht um ein Vergabeverfahren handelt, sondern um ein verwaltungsinternes Auswahlverfahren. Deswegen gibt es auch keine Verpflichtung der Verwaltung, eine Bewertungsmatrix zu veröffentlichen, anhand derer Punkte vergeben und eine Rangfolge der Bewerber gebildet wird. Eine Analogie zum Vergaberecht könne nicht gezogen werden, weil die starre Führung eines Vergabeverfahrens im GWB eine eigene Rechtsgrundlage habe, die für Verwaltungsverfahren nicht einschlägig sei.