Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung, sie deckt nur einen Teil der Kosten ab, die im Rahmen der Pflege entstehen. Um die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern niedrig zu halten, wurden die Leistungen bei ihrer Einführung stark begrenzt. Nur so war es möglich, diese neue Sozialleistung einzuführen.
22 Jahre nach ihrer Einführung wurde die Gesetzliche Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Seit 2017 erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden leiden oder an einer Demenz erkrankt sind.
Die ursprünglich drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade abgelöst.
Leistungen bei der Pflege zuhause
Die Leistungen in der ambulanten Pflege wurden ausgeweitet und an den Bedarf angepasst. Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld – und damit zur Entlastung der Angehörigen – wurden als Regelleistung der Pflegeversicherung eingeführt, 125 Euro pro Monat für alle Pflegegrade. Das Geld kann nur für den Einsatz anerkannter Betreuungsdienste eingesetzt werden. Oft arbeiten diese mit geschulten, ehrenamtlich tätigen Helfern. Dieser „Entlastungsbetrag“ steht als Jahresbetrag (1.500 Euro) zur Verfügung; wird er im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. In diesem Fall müssen die übertragenden Leistungen aber bis 30.6. des Folgejahres erbracht werden.
Bei Pflegegrad 1 wird „nur“ eine Betreuungsleistung gewährt. Damit soll erreicht werden, bei dieser Pflegegruppe mit bis dahin leichten Schwierigkeiten die Fähigkeiten zur eigenständigen Bewältigung des Alltages zu stärken und so lange wie möglich zu erhalten.
Für die Pflegegrade 2 bis 4 werden unterschiedlich hohe Leistungen gewährt. Bei den Leistungen wird grundsätzlich danach unterschieden, ob die pflegebedürftige Person zu Hause oder in einer Einrichtung versorgt wird.
Pflegebedürftigen, die zuhause gepflegt werden, stehen Wahlmöglichkeiten zu. Im Prinzip gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Pflege-Etat. Wie hoch dieses Budget ist, richtet sich nach dem Pflegegrad.
Unterschieden wird zwischen
- dem Pflegegeld für Angehörige sowie ehrenamtliche Helfer (z.B. Nachbarn) und
- einem Zuschuss für einen Pflegedienst. (Der dafür offiziell verwendete Begriff „Sachleistung“ ist irreführend, da es sich um eine Dienstleistung handelt). Eine Auszahlung von Geld ist nicht möglich.
Leistungen von Pflegediensten
Zu den von zugelassenen professionellen Pflegediensten zu erbringenden „Sachleistungen“, zählen folgende Leistungen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
- Häusliche Krankenpflege (nach ärztlicher Verordnung) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wie zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen, Verbandswechsel
- Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten
- Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung.
Unser Tipp: Wenn die pflegebedürftige Person zusätzlich zum allgemeinen Pflegebedarf aufgrund einer Erkrankung oder einer Operation spezielle Pflege benötigt, stellt der Arzt zu Lasten der Krankenkasse eine gesonderte Verordnung aus. Die spezielle Pflege darf selbstverständlich vom gleichen Pflegedienst erbracht werden. Das Budget für Pflegedienste wird insoweit geschont. Dies sollten die Angehörigen im Blick haben.
Pflegebedürftige können beim Einsatz von Pflegediensten zwischen Leistungen und Zeiteinheiten frei wählen. Mit dem Pflegedienst kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Zeit für einen Spaziergang statt zur Körperpflege genutzt werden soll.
In den vergangenen Jahren haben Pflegedienste ihre Preise deutlich erhöht. Wird mehr Leistung benötigt, als die Pflegekasse übernimmt, müssen die Pflegebedürftigen die Mehrkosten selbst tragen. Sofern sie – abgesehen von einem „Schonvermögen“ von 10.000 Euro – mittellos sind, können sie hierfür Hilfe beim Sozialamt beantragen. Der Antrag sollte beim Eintritt der Notsituation zügig gestellt werden. Maßgebend ist die Bedarfsfeststellung des MDK. Kinder werden erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro herangezogen (siehe unseren Text „Wenn das Geld für die Pflege nicht reicht“).
Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung bei Pflege im Heim folgende nach der Verweildauer gestaffelte Leistungszuschläge: Ab dem ersten Monat 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent.
Den Empfängern von „Hilfe Zur Pflege“ durch das Sozialamt wird ein sog. Taschengeld von 152,01 € ausgezahlt. Damit können zum Beispiel der Kauf von Zeitschriften, persönlichen Hygiene- oder Kosmetikartikeln und der Friseur bezahlt werden.
Kombinationsleistung
Aufgepasst: Pflegebedürftige im häuslichen Bereich können Pflegegeld und Zuschuss für einen Pflegedienst auch kombinieren. Nehmen sie nur einen Teil des Betrages für Pflegedienste in Anspruch, so wird ihnen ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Also: Bei 60 % Verbrauch der Pflegeleistungen gibt es noch 40 % des Pflegegeldes.
Umwandlungsanspruch
Wird der Betrag für Pflegeleistungen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag verwendet werden, um zusätzliche Leistungen der anerkannten Anbieter zur Unterstützung im Alltag zu bekommen – siehe „Entlastungsbetrag“. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags können auf diese Weise umgewandelt werden.
Beratung zuhause
Die Leistungen für die häusliche Pflege wurden in den zurückliegenden Jahren stark ausgeweitet. Damit das Geld möglichst optimal für die Pflegebedürftigen eingesetzt wird, hat man auch die Beratungsangebote ausgebaut. Angehörige unterschätzen nicht selten die mit der Pflege verbundenen Belastungen oder überschätzen ihre pflegerischen Kenntnisse. Deshalb wurden für Pflegebedürftige, die ausschließlich durch Angehörige gepflegt werden, sogar Pflichtberatungen eingeführt. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal pro Halbjahr sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal pro Quartal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
Unser Tipp: Bitten Sie die Fachkraft um Anregungen für Hilfsmittel und ggf. um eine Einschätzung, ob eine Einstufung in einen höhere Pflegegrad beantragt werden sollte.
Hilfsmittel zur Pflege
Die Pflegekasse stellt (in der Regel leihweise) technische Hilfsmittel zur Verfügung, z.B. Pflegebetten, Aufricht- bzw. Sitzhilfen, Notrufsystem oder Badewannenlifter. Die Prüfung des Bedarfs obliegt der Pflegekasse unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Bei technischen Hilfsmitteln wird ein Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens 25 Euro, berechnet. Größere Hilfsmittel werden meist leihweise bereitgestellt.
Auch Verbrauchsmittel wie zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung wie Fingerlinge oder Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel werden bis zum Wert von 42 Euro pro Monat gestellt.
Unser Tipp: Sprechen Sie das Thema beim Besuch des Medizinischen Dienstes an!
Die Empfehlungen des Gutachters für Hilfsmittel sind maßgebend und gelten, wenn der Pflegebedürftige einverstanden ist, bereits als Antrag. Dieses neue Verfahren dient der Beschleunigung und Entbürokratisierung.
Aus dem gleichen Grund können seit Anfang 2022 auch Pflegefachkräfte eine schriftliche Empfehlung für die Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelversorgung ausstellen (Richtlinie der Gesetzlichen Krankenversicherungen, GKV). Sie wird in der Regel durch die Krankenkasse akzeptiert, wenn das Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden beiträgt oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht.
Unser Tipp: Bei einer Reihe von Hilfsmitteln und Verbrauchsstoffen kommt vorrangig eine Leistungspflicht der Krankenkasse und nicht der Pflegekasse in Betracht. Diese Hilfsmittel werden vom Arzt zu Lasten der Krankenkasse verordnet (z.B. Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Lichtklingel für Gehörlose). Für sie gilt die Grenze von 40 Euro nicht, wohl aber gelten die üblichen Zuzahlungsregelungen, inklusive der Befreiungsmöglichkeit. In diesen Fällen können die oben genannten Verbrauchsmittel zur Pflege zusätzlich abgerufen werden!
Verbesserungen in der Wohnung
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Hierfür gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro. Sofern mehrere Betroffene zusammenwohnen, vervielfacht sich der Betrag (bis zum Vierfachen).
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder Freizeitaktivitäten vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegeversicherung die Kosten einer Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt. In Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt kann es notwendig sein, die pflegebedürftige Person vorübergehend vollstationäre zu versorgen. Eine solche Kurzzeitpflege wird von zahlreichen Heimen angeboten.
Eine wichtige Neuerung ist zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten: Ab diesem Datum wird für Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein Gesamtleistungsbetrag in Höhe von 3.539 Euro eingeführt, den die Betroffenen flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Im ersten Halbjahr 2025 bereits genutzte Beträge werden angerechnet; der Jahresbetrag wird nicht geteilt. Die Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden insgesamt angeglichen.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise, eingesetzt werden, Zum Beispiel weil die Pflegeperson einen Arzttermin hat, Sport macht oder in einem Chor singt. „Mal rauskommen“ und etwas für die Fitness tun, das ist vom Gesetz her im Interesse der Erhaltung der Gesundheit erwünscht. Verhinderungspflege ist nun ohne Wartezeit ab der Anerkennung des Pflegegrades (mindestens 2) möglich.
Wenn nahe Angehörige die Ersatzpflege (nicht erwerbsmäßig) wahrnehmen, werden die Zahlungen auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes beschränkt. Dies gilt ebenso für Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Zusätzlich können allerdings Fahrtkosten und Verdienstausfälle erstattet werden. Bei erwerbsmäßiger Pflege (auch durch nahestehende Personen) darf die Pflegekasse bis zum Jahresbetrag von 3.539 Euro erstatten. Umfasst die Verhinderungspflege ganze Tage (ab 8 Stunden), wird das bis dahin bezogene Pflegegeld für bis zu 8 Wochen in halber Höhe weitergezahlt. Bei stundenweiser Ersatzpflege erfolgt keine Halbierung.
Muss die Pflegeperson an einer Maßnahme der stationären Rehabilitation („Kur“) teilnehmen, gibt es besondere Hilfen durch die Pflegekasse. Eine neu geschaffene Möglichkeit ist die Versorgung der pflegebedürftigen Person in diesem Zeitraum innerhalb der Reha-Einrichtung. Wegen einer Kostenübernahme sollte man sich beraten lassen.
Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten (die sogenannten „Hotelkosten“) muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Eine Teilerstattung durch die Pflegekasse ist allerdings möglich. Auch kann man nicht genutzten Betreuungsbetrag einsetzen. Wichtig ist, vorher mit der Einrichtung die Höhe des Eigenanteils zu klären. Kurzzeitpflege ist für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr möglich.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Betreuungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege zu nutzen.
Tagespflege und Nachtpflege
Wenn eine pflegebedürftige Person im Tagesverlauf zeitweise in einer Einrichtung betreut wird (Tages- oder Nachtpflege) und den Rest des Tages in der eigenen Wohnung bzw. bei der Pflegeperson verbringt, so handelt es sich um eine teilstationäre Versorgung. Hierfür gewährt die Pflegeversicherung ebenfalls Leistungen:
721 Euro (Pflegegrad 2), 1.357 Euro (Pflegegrad 3), 1.685 Euro (Pflegegrad 4) und 2.085 Euro (Pflegegrad 5). Neben den Leistungen der Tages- und Nachtpflege können der Zuschuss für den Pflegedienst bzw. das Pflegegeld ungekürzt in Anspruch genommen werden.
Leistungen bei Pflege im Heim
Auch in Pflegeheimen brachte die Pflegereform 2017 Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. Seit 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher Eigenbetrag für den pflegebedingten Teil der Kosten. Dieser steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Außerdem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt durch die Gesetzliche Pflegeversicherung.
Bei der Pflege im Heim fallen für die Pflegebedürftigen zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls anteilig gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, müssen diese ebenfalls privat bezahlt werden. Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es sehr wichtig, sich darüber bei der Auswahl eines Heims gut zu informieren.
Soziale Absicherung der Pflegepersonen
Pflegende Angehörige sind das mit Abstand größte und damit wichtigste Pflegeteam in Deutschland. Um Ihre Motivation zu stärken und ihre Leistung anzuerkennen, wurde ihre soziale Absicherung verbessert.
Wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung für wenigstens zehn Stunden wöchentlich und an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegt, hat Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Personen, die einen Angehörigen im häuslichen Bereich pflegen, können unter engen Voraussetzungen in der Steuererklärung den Pflegepauschbetrag beantragen (siehe Kapitel „Erleichterungen für behinderte Menschen“). Mit Ausnahme von Eltern behinderter Kinder wird allerdings das empfangene Pflegegeld berücksichtigt.
Zusätzliche Leistungen bei Wohngruppen
Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie private Pflege-Wohngemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Die Pflegeversicherung gewährt bei den Pflegegraden 1 bis 5 einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro im Monat sowie einen „Gründungszuschuss“ von 2.613 Euro pro Person, maximal 10.452 Euro gesamt.
Taxifahrt zum Arzt
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn sie dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, und für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie für Menschen mit Behinderungen mit dem Eintrag „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) in ihrem Schwerbehindertenausweis werden Taxifahrten zu einer Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.
Angesichts der Vielzahl von Leistungen und Regelungen, die hier nur zusammengefasst in Form einer Übersicht wiedergegeben werden können, empfiehlt es sich in jedem Fall, die Beratung der jeweiligen Pflegekasse in Anspruch zu nehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Reha-Einkaufsführer für die vorgestellten Leistungen angesichts der komplizierten Voraussetzungen und der häufigen Änderungen keine Gewähr übernehmen kann.
Rentenversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson
- regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist,
- noch keine Vollrente wegen Alters bezieht und
- die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat.
Die Pflegeversicherung zahlt die Beiträge ein, als würden die Pflegepersonen zwischen 707,80 und 3.745 Euro monatlich als Lohn erhalten. Ein Jahr Pflegetätigkeit kann zu einem monatlichen Rentenanspruch von maximal 34,99 Euro führen. Unterschieden wird, ob Pflegegeld, Kombinationsleistung oder die komplette Sachleistung bezogen wird.
Am 31.12.2023 waren 1.094.999 Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Einzelheiten sind der Tabelle zu entnehmen, die auf Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beruht.
Beispiel:
Eine Pflegeperson, die einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 ohne einen Pflegedienst pflegt, bekommt für ein Jahr Pflegetätigkeit im Alter 15,05 Euro mehr Rente im Monat.
Unser Tipp: Da die Pflege von Angehörigen körperlich und seelisch besonders belastend ist und auf Dauer an den Kräften zehrt, sollten in Vollzeit erwerbstätige Pflegepersonen darüber nachdenken, ob sie von diesen Anreizen Gebrauch machen wollen indem sie ihre Stundenzahl auf 30 oder niedriger senken, um von den Rentenzuschüssen zu profitieren und ihre Gesundheit zu schonen.
Voraussetzungen:
- Nicht erwerbsmäßige Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen in häuslicher Umgebung mit mindestens Pflegegrad 2 im Umfang von wenigstens 10 Stunden wöchentlich, an regelmäßig mindestens zwei Tagen in der Woche, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden wöchentlich nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht. Da die Haushaltsführung mitzählt, kommen die 10 Stunden pro Woche schnell zusammen.
Unfallversicherung
Pflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung. Alle pflegerischen Tätigkeiten sind erfasst sowie die Haushaltsführung. Unfallversicherungsschutz besteht auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.
Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für medizinische Behandlung, Reha-Maßnahmen oder Entschädigungen bei dauerhaften Beeinträchtigungen. Somit stehen dem behandelnden Arzt andere Budgets zur Verfügung!
Unser Tipp: Beim Arzt angeben, dass der Unfall bei der Pflege oder bei der Fahrt zur Pflege passiert ist.
Pflegezeit
Im Rahmen der „Pflegezeit“ können Pflegepersonen, die einen minderjährigen Angehörigen oder eine Angehörigen in der letzten Lebensphase pflegen, von ihrem Arbeitgeber für bis zu sechs Monate eine teilweise oder vollständige Reduzierung ihrer Arbeitszeit (ohne Lohnausgleich) verlangen. Der Anspruch gilt nur gegenüber Arbeitgebern ab 15 Beschäftigten.
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.
Arbeitnehmer, die gemäß Pflegezeitgesetz von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Arbeitsverhältnis durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.
Freistellung bei akutem Problem
Um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine erforderliche bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit (ohne Lohnfortzahlung) fernzubleiben. Damit soll Arbeitnehmern ermöglicht werden, bei plötzlich auftretenden Problemen die Pflege des nahen Angehörigen zu organisieren oder zunächst selbst zu übernehmen. Dies gilt laut Bundesgesundheitsministerium auch dann, wenn durch ein Ereignis – wie zum Beispiel ein Schlaganfall – die Pflegebedürftigkeit erstmals auftritt. Selbstverständlich muss der Beschäftigte den Arbeitgeber schnellstmöglich informieren. Die gesundheitliche Notsituation wie auch die dringliche Notwendigkeit der Organisation der Pflege müssen – wenn der Arbeitgeber das wünscht – durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Sozialversicherungen bleiben in dieser Zeit bestehen.
Lohnersatz bei Pflege
Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte, die für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können, nach dem Pflegezeitgesetz Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die pro pflegebedürftige Person gewährten 10 Arbeitstage können auf mehrere pflegende Angehörige aufgeteilt werden. Es bleibt aber bei 10 Tagen insgesamt. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss so schnell wie möglich zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen eingereicht werden.
Leistung: 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten; 100% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem einmaligem Einkommen in den letzten 12 Monaten. Kappung auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze.
Reha für Pflegepersonen
Wegen der starken Belastung der Pflegepersonen, haben diese das Recht auf eine stationäre Reha alle vier Jahre. Der Antrag muss medizinisch begründet sein und sollte über den Hausarzt bei der Krankenkasse eingereicht werden. Darauf weist der Sozialverband VdK hin. Ziel der Reha ist, die Gesundheit wieder herzustellen und die Pflegeperson in die Lage zu versetzen, die Belastung besser bewältigen zu können. Bei einer Ablehnung des Antrages rät der VdK, Widerspruch einzulegen, da diesem oft stattgegeben werde.




