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Verkehrssicherungspflicht und Kostenlast bei Schneebruch aus Waldbrandbäumen an öffentlichen Straßen

admin

Immer wieder stellt sich im Winter die Frage, wer bei Schneebruch aus Waldrandbäumen entlang öffentlicher Straßen verkehrssicherungspflichtig ist und wer die Kosten der Gefahrenbeseitigung zu tragen hat. Da nicht nur die Straßengesetze, sondern auch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beachten sind, ist neben der verschuldensabhängigen Verkehrssicherungspflicht der Straßenverkehrsbehörde oder des Waldbesitzers bei Schneebruch auch ein eventueller verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 1004 BGB gegen den Waldbesitzer zu prüfen mit der Folge, dass der Waldbesitzer gegebenenfalls die Kosten der Gefahrenbeseitigung zu tragen hat.

Unterschiedliche Fallgestaltungen
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
  • Wenn über die Straße ragende Äste von Waldrandbäumen infolge ungewöhnlicher Schneelasten zu brechen drohen und eine Gefährdung des Verkehrs darstellen, wer ist verkehrssicherungspflichtig und muss handeln, d. h. die Äste abschneiden, die Straßenverkehrsbehörde und/oder der Waldbesitzer?
  • Wenn es bereits zu Schäden der Verkehrsteilnehmer durch Astausbruch infolge ungewöhnlicher Schneelasten aus überhängenden Ästen von Waldrandbäumen gekommen ist, wer ist schadensersatzpflichtig, die Straßenverkehrsbehörde und/oder der Waldbesitzer?
  • Bestehen Unterschiede im Hinblick auf den Zustand der über die Straße ragenden Äste (z. B. Totholz) und hinsichtlich der Höhe der Äste (Lichtraumprofil)?
  • Inwieweit kann die Straßenverkehrsbehörde, wenn sie tätig geworden ist, die Erstattung der Kosten vom Waldbesitzer verlangen, d. h. hat sie einen Beseitigungsanspruch gegen den Waldbesitzer aus § 1004 BGB und ist der Waldbesitzer „Störer“ im Sinne dieser Vorschrift?
Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht entlang öffentlicher Straßen im Wald

Die Abgrenzung, wann für die Sicherheit der Waldrandbäume an öffentlichen Straßen die Straßenverkehrsbehörde und wann der Waldbesitzer zuständig ist, hat der BGH in einigen Urteilen vorgenommen, denen jedes Mal eine andere Fallgestaltung zu Grunde lag. Auf diese Unterschiede ist stets zu achten, ehe die Grundsätze der getroffenen Entscheidungen übertragen werden können. Für sich genommen könnten die einzelnen Urteile des BGH und die übrigen Gerichte zu einer widersprüchlichen Auslegung der Verkehrssicherungspflicht führen. Vor allem lesen sie sich zunächst so, als obliege die Verkehrssicherungspflicht für Wald entlang öffentlicher Straßen grundsätzlich dem Waldeigentümer und nicht der Straßenbaubehörde wie beispielsweise das Urteil des BGH vom 19. Januar 1989. Hier ging es um Schäden, die durch einen Baum entstanden waren, der aus einem an die Straße grenzenden Waldstück auf einen vorbeifahrenden Pkw gestürzt war. Der BGH hat hier festgestellt, dass den Straßenverkehrssicherungspflichtigen keine Pflichtverletzung traf, weil dieser nur für den gefahrfreien Zustand der Straße hafte. Der Baum gehörte nach Ansicht des BGH hier nicht zur Straße, weil er „innerhalb eines geschlossenen Waldstücks“ stand. „Er stand zwar am Rand dieses Waldstücks, trat aber in keiner Weise hervor, weil er keine Eigentümlichkeiten aufwies, die ihn vom Waldsaum abhoben und äußerlich der Straße zuordneten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass ein Baum von der allgemeinen Verkehrsauffassung der Straße zugeordnet wird. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf ihn so lange nicht, als er unauffällig im Wald steht.“ Der BGH stellte den Straßenverkehrssicherungspflichtigen frei. Hier haftete der Waldeigentümer.

In einem späteren Urteil vom 1. Juli 1993 hat der BGH dann den Straßenverkehrssicherungspflichtigen für einen Baum an der Straße haftbar gemacht, der bei Sturm umgestürzt war und eine Garage beschädigt hatte. Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass es sich hier um einen Baum handelte, der als Zubehör der Straße anzusehen war. Darauf ist auch dann abzustellen, wenn Straßen durch Waldgebiete führen: Ist der umgestürzte Baum dem Wald zuzuordnen oder der Straße? Je nachdem ist in erster Linie der Waldeigentümer oder die Straßenbaubehörde verantwortlich.

Zuweilen stellte sich früher die Frage, ob den Waldeigentümer die erhöhten Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Straße auch dann treffen, wenn der Bestand älter als die Straße ist, die Straße also durch seinen ehemals geschlossenen Bestand gelegt wurde. Heute wird jedoch in der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht für Waldbäume nicht mehr unterschieden, ob die Straße durch einen bereits vorhandenen Wald gebaut wurde oder ob der Wald nach dem Bau der Straße angelegt wurde. Es wird grundsätzlich von einer Zustandshaftung des Waldbesitzers hinsichtlich der Sicherheit der Waldrandbäume entlang öffentlicher Straßen ausgegangen, wenn der Baum nicht außerhalb des Waldrandes steht.

Da die gewöhnlichen Fallgestaltungen in der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers bei Umsturz eines Baumes oder Astausbrüchen aus Waldrändern den vorliegenden Fall des Astausbruch infolge ungewöhnlicher Schneelasten, einem unvorhersehbaren Naturereignis, nicht treffen, muss nach vergleichbaren Fallgestaltungen gesucht werden.

BGH-Beschluss vom 27.10.1988 zum Naturzustand

Beispielsweise ging es in dem BGH-Beschluss vom 27.10.1988 um die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen eines Baumsturzes auf eine öffentliche Straße, die durch einen so genannten Grenzwirtschaftswald in Hessen führte, d. h. durch einen nicht bewirtschafteten Wald. Da der BGH hier Ausführungen zum Naturzustand eines Waldes macht, ergeben sich Parallelen zum vorliegenden Fall.

Der BGH hatte in dem genannten Beschluss festgestellt, dass der streitbetroffene Bestand ein Grenzwirtschaftswald und deshalb nicht bewirtschaftet war. Daraus folgt für den BGH, „dass sein Zustand als Naturzustand anzusehen ist“, für den der beklagte Waldeigentümer in dem entschiedenen Fall nicht haftete. Der BGH stellte hier – wie auch in der neueren Rechtsprechung des BGH – fest: „Anerkanntermaßen hat allerdings derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windwurf und Windbruch, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.“.

Der BGH trifft in diesem Urteil dann aber Feststellungen, die auch Bedeutung für die Frage nach der Haftung des Waldeigentümers für Schneebruch aus Waldrandbäumen haben:

„Die Zustandshaftung des Grundeigentümers geht jedoch nicht soweit, dass der Eigentümer unterschiedslos für alle Auswirkungen verantwortlich wäre, die rein tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen.

Ist das Ereignis, das einen Schaden verursacht hat, ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst und weder auf eine durch Menschenhand vorgenommene Veränderung des Grundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, so besteht nach der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts … und auch des Bundesgerichtshofs kein negatorischer Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, weil der Umstand allein, dass eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer nicht zum Störer macht; Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist … Grundsätzlich realisiert sich in derartigen Schädigungen vielmehr nur das allgemeine Risiko des Betroffenen, für das er Schadensersatz nicht verlangen kann.“

Daraus ist für die Waldbesitzer abzuleiten, dass sie für Gefahren durch Waldrandbäume entlang öffentlicher Straßen bei Astbruch durch ungewöhnliche Schneelasten nicht haften, weil diese Gefahren „ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst“ sind, da sie weder auf eine durch die Waldbesitzer „vorgenommene Veränderung“ des Waldgrundstücks „noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen“ sind. Das wird heute von der Straßenverkehrsbehörde allerdings mit Blick auf die Abgrenzung der Rechtsprechung zwischen der Verkehrssicherungspflicht für Bäume im Waldbestand einerseits und für Straßenbäume andrerseits in Frage gestellt und auch mit Blick auf einen eventuellen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB hinsichtlich von Baumteilen, die in den Straßenraum ragen.

Verkehrssicherungspflicht der Straßenverkehrsbehörde oder des Waldbesitzers

Ein weitere vergleichbare Regelung findet sich in Straßengesetzen, aus denen sich eine Verkehrssicherungspflicht der Straßenverkehrsbehörde bei Schneebruch ableiten lässt, und zwar aus den Vorschriften über Schutzmaßnahmen, wie sie in § 11 FStrG und dementsprechend in den Landesstraßengesetzen geregelt sind. Hiernach haben die Eigentümer anliegender Grundstücke die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen zu dulden. Als nachteilige Einwirkungen sind Einwirkungen der Natur wie beispielsweise Schneeverwehungen und Steinschlag genannt. Auch wenn der Schneebruch von Ästen keine unmittelbare Einwirkung der Natur ist, trifft der Grundgedanke der Regelung von Schutzmaßnahmen auch hier zu.

Entscheidend ist, dass der Anlieger nach den Straßengesetzen Maßnahmen zum Schutz vor Einwirkungen der Natur auf die Straße zu dulden, aber eben nur zu dulden und nicht selbst durchzuführen hat. Vielmehr hat die Straßenverkehrsbehörde die Schutzvorkehrungen zu treffen hat, und zwar aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht für die Straße. Das wird auch beispielsweise in der Kommentierung der Straßengesetze – so von Fickert für Nordrhein-Westfalen so herausgestellt:

Die Bedeutung der Vorschrift ist vor allem darin zu sehen, dass die Eigentümer der an den Straßen gelegenen Grundstücke, von denen nachteilige Einwirkungen der Natur ausgehen, für diese nicht – etwa im Sinne der Verkehrssicherungspflicht – einzustehen haben, wenn die benachbarten Grundstücke unverändert belassen worden sind und erst das Hinzukommen der Straße und des Verkehrs die gefährdenden Verhältnisse schafft.

Die – eingeschränkte – Zustandshaftung für diese Grundstücke folgt aus der rechtlichen und tatsächlichen Sachherrschaft …. Die Vorschrift über die Behandlung notwendiger Schutzmaßnahmen beruht darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung des RG… und des BGH … den Trägern der Straßenbaulast als Verkehrssicherungspflichtigen und nicht den Anlieger dazu verpflichtet hat, die Verkehrsteilnehmer als Benutzer der Straße vor einer Gefährdung durch die Einwirkung bloßer Naturkräfte zu schützen.

Hinsichtlich der Gefährdung des Verkehrs durch Schneebruch aus Waldrandbäumen an öffentlichen Straßen ergibt sich daraus, dass die Straßenverkehrsbehörde verkehrssicherungspflichtig ist. Dies gilt nicht nur für den Ausbruch gesunder Äste, sondern auch für den Ausbruch vorgeschädigter Äste. Sie muss in jedem Fall tätig werden. Allerdings bleibt zu untersuchen, ob der Waldbesitzer im letzten Fall als „Störer“ im Sinn des § 1004 BGB anzusehen ist, und er nach dem Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde die entstandenen Kosten zu erstatten hat.

Störereigenschaft im Sinn des § 1004 BGB

Während der Schadensersatzanspruch nach § 823 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Verschulden voraussetzt, ist der auf § 1004 BGB gestützte Beseitigungsanspruch unabhängig von einem Verschulden. Im Fall der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geht es um den Anspruch des Verkehrsteilnehmers gegen den Verkehrssicherungspflichtigen, hier gegen die Straßenverkehrsbehörde. Im Fall des Beseitigungsanspruchs geht es um einen Anspruch zwischen dem Straßeneigentümer und dem Waldeigentümer.

§ 1004 BGB gibt dem (Straßen)Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes – hier durch ausbrechende Äste aus dem angrenzenden Waldgrundstück – gestört wird, grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Fall der Störung die Beseitigung der betreffenden Äste verlangen, muss allerdings wegen ihrer vorrangigen Verkehrssicherungspflicht selbst tätig werden. Zu diesem Zeitpunkt ist es in der Regel noch nicht zu einem Schaden gekommen. Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs und daraus folgenden Kostenerstattungsanspruchs ist allerdings, dass hier der Waldeigentümer tatsächlich „Störer“ im Sinn des § 1004 BGB ist, was in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist.

Die Rechtsprechung des BGH zur Störereigenschaft des Baumeigentümers ist an den Leitsätzen zweier wichtiger Urteile zu messen. In einem Urteil vom 1.7.1993 hat der BGH entschieden: „Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer i. S. des § 1004 I BGB zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist.“ In seinem missverstandenen Pappelurteil vom 21.3.2003 hat der BGH festgestellt: „Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinn des § 1004 Abs. 1 BGB.“ Die letzte Entscheidung sorgte unter den verkehrssicherungspflichtigen Baumeigentümern, vor allem bei Kommunen und im Forst, für erhebliche Unruhe. Das rechtlich nicht angreifbare Urteil des BGH vom 23.4.2003 basiert allerdings auf fachlich unzutreffenden Vorgaben zum Alter von Pappeln und gab damit Anlass zu Missverständnissen in Bezug auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht vor allem für Pappeln und generell für alte Bäume.

In seinem Urteil vom 23.4.1993 war der BGH bei der Prüfung der Störereigenschaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die bloße Stellung als Eigentümer des Grundstücks dafür nicht ausreiche. Die Beeinträchtigung müsse vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. „Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind ihm allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind.“

Auf den Schneebruch übertragen, bedeutet dies, dass dem Waldbesitzer diese durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigung des Straßengrundstücks nicht als Störer zuzurechnen ist, da er den Schneebruch weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.

Ergebnis
  • Der Schneebruch wird – wie bereits ausgeführt – nicht durch eigene Handlungen des Waldbesitzers ermöglicht, sondern durch ein Naturereignis ausgelöst wie hier die ungewöhnlichen Schneelasten. Der Schneebruch ist allerdings dann auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Waldbesitzers zurückzuführen, wenn es eine Pflicht des Waldbesitzers gibt, den Schneebruch beispielsweise durch Abschneiden des Überhangs zu verhindern und er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Insoweit ist zu unterscheiden, ob die jetzt durch die Schneelast brechenden Äste, die über die Straße ragen, vorher gesund waren oder ob sie bereits Totholz, Defekte oder andere Beschädigungen aufwiesen. Auch die Freihaltung des Lichtraumprofils spielt eine Rolle.
  • Handelte es sich um gesunde Äste, die außerhalb des Lichtraumprofils über die Straße ragen, so gibt es für den Waldbesitzer in der Regel keine Verpflichtung, diese abzuschneiden. Wenn diese Äste infolge ungewöhnlicher Schneelasten abbrechen, so liegt kein pflichtwidriges Unterlassen vor, und der Waldbesitzer ist kein „Störer“ im Sinn des § 1004 BGB. Die volle Verantwortung für die Folgen des Schneebruchs liegt in diesem Fall bei der Straßenverkehrsbehörde. Sie muss die durch Schneebruch gefährdeten Äste auf eigene Kosten aus den Bäumen entfernen.
  • Handelte es sich dagegen um vorgeschädigte Äste, die über die Straße ragen und von denen eine Gefahr für den Verkehr ausgeht, so ist der Waldbesitzer „Störer“ im Sinn des § 1004 BGB. Das gleiche gilt für Äste, die in das Lichtraumprofil der Straße ragen und den Verkehr beeinträchtigen. In beiden Fällen hat die Straßenverkehrsbehörde auch ohne den Schneebruch einen Beseitigungsanspruch gegen den Waldbesitzer. Sie hat daher, wenn sie wegen ihrer vorrangigen Verkehrssicherungspflicht die Äste beseitigt, einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.