Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Anforderungen an Baumsicherheitsgutachten

admin
a. Das Gutachten als Entscheidungsgrundlage

Viele Baumeigentümer (Privateigentümer wie auch Behörden), denen es an eigener Sachkunde hinsichtlich der von Bäumen ausgehenden Gefahren mangelt, können vielfach nur mit Hilfe von Sachverständigengutachten ihre Entscheidungen treffen. Sie haben in der Regel allerdings auch keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Sachverständigengutachten zu überprüfen.

Gerade die Frage, ob der eingetretene Schaden bei einer Baumkontrolle vor dem Unfall hätte erkannt werden können, wird von den Sachverständigen immer wieder anhand von erst nach dem Unfall gewonnenen Erkenntnissen beantwortet und führt daher oft zu einer unangemessenen Belastung des verkehrssicherungspflichtigen Baumeigentümers. Darüber hinaus werden immer aufwändigere, kostenträchtige Untersuchungsmethoden zu Lasten der Bäume eingesetzt, um den hohen Sicherheitsanforderungen zu genügen, oder aber die Bäume werden eher als erforderlich aus Angst vor der Haftung gefällt.

Mit VTA sollte dann ein größeres Verständnis für das Lebewesen Baum geweckt und mehr Sicherheit in der Beurteilung eines eventuellen Baumversagens erreicht werden. Nach anfänglichen Erfolgen mit einer zunehmend baumfreundlichen Rechtsprechung wird jetzt genau das Gegenteil bewirkt. Es wird ein uferloses GefahrenBewusstsein geschaffen. Defekte werden aufgezeigt ohne ausreichende Einschätzung oder auch Begrenzung ihrer Gefährlichkeit, ohne Eingeständnis unseres immer eingeschränkten Wissens über mögliche Reaktionen eines Lebewesens wie des Baumes, ohne Erforschung und Nachweis der – oft langen – Zeiträume zwischen der Entstehung von Symptomen und dem Beginn einer konkreten Gefahr. Die für die Rechtsfindung so wichtige Grenzziehung zwischen möglicher, also latent bestehender Gefahr und einer bereits konkret eingetretenen Gefahr als unabdingbarer Haftungsvoraussetzung ist in vielen Gutachten selbst namhafter Sachverständiger nicht einmal ansatzweise vorhanden.

Statt mehr Sicherheit in der Beurteilung entsteht mehr Unsicherheit bezüglich möglicher, vom Baum ausgehender Gefahren. Dazu trug auch die Zuspitzung des Methodenstreits über gegebenenfalls notwendigen eingehenden Baumuntersuchungen bei. Opfer sind wieder die Bäume. Denn es kann keinen Zweifel daran geben, dass beispielsweise die derzeit massive und mit kaum verhüllten Drohungen verbundene Forderung nach einem sozusagen obligatorischen Einsatz messtechnischer Verfahren bei der Untersuchung von Bäumen wieder zu unnötigen Eingriffen und Baumfällungen führen wird. Außerdem wird derzeit der irrige Eindruck erweckt, man könne, wenn man nur an der richtigen Stelle mit den richtigen Geräten prüfe, eine zutreffende Sicherheitsprognose stellen. Die Bäume beweisen oft genug das Gegenteil. Mancher Baum mit einem Sachverständigen-Todesurteil, der aus irgendwelchen Gründen nicht gefällt wurde, überlebte ohne Verwirklichung irgendeiner Gefahr um viele Jahre.

Worauf auch Wawrik mit seiner in vielen Punkten zutreffenden Kritik hinweist, gibt es bei den Baumkontrollen derzeit die gleiche Entwicklung wie im medizinischen Bereich. Es wird eine Apparateund Technikgläubigkeit erzeugt, ohne damit eine zutreffendere Diagnose zu erreichen. Wenn jetzt nur noch Bohr- und andere Messtechniken Sicherheit versprechen, wird der Verantwortliche, der sich diese nicht leisten oder sie nicht handhaben kann, lieber Bäume fällen. Dann ist er jedenfalls auf der sicheren Seite. Entsprechende Gutachten tragen zu dieser Entwicklung bei.

b. Checkliste für Baumsicherheitsgutachten

Einen vollständigen Maßnahmenkatalog für Baumkontrollen kann es nicht geben. Das kann und will auch das neue Regelwerk, die FLL-Baumkontrollrichtlinien, nicht erreichen. Um aber etwas mehr Sicherheit in die Beurteilung von Baumkontrollen zu bringen, vor allem soweit letztere nach einem Schadenseintritt von Sachverständigen mit haftungsrechtlichen Folgen begutachtet werden, erscheint ein Pflichtenkatalog für eben diese Sachverständigen sinnvoll.

Ein derartiger Katalog käme allen Beteiligten zugute, und zwar den Verkehrssicherungspflichtigen und Baumkontrolleuren ebenso wie den Gerichten im Streitfall und letztlich auch dem Sachverständigen selbst. Eine Checkliste über die Anforderungen, die an Baumsicherheitsgutachten nach einem Schadenseintritt zu stellen sind, hält den Sachverständigen zur Gründlichkeit an und ermöglicht den übrigen Beteiligten eine Überprüfung zumindest hinsichtlich der Vollständigkeit des Gutachtens. Aber auch über die Qualität der Aussagen des Sachverständigen gibt die nachfolgende Checkliste, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, in gewissem Umfang Auskunft. Damit beugt die Checkliste auch voreiligen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Baumversagens vor.

Eine uneingeschränkte Aussage über die Vorhersehbarkeit eines Schadenseintritts steht dem Sachverständigen vor Gericht ohnehin nicht zu. Er liefert nur fachlich Daten, die das Gericht abschließend beurteilt. Die im Kapitel 4 zur Praxis der Baumbeurteilung getroffenen Aussagen sind hier eine große Hilfe. Diese fachlichen Aussagen müssen durch eigene Untersuchungen und persönliche Feststellungen des Sachverständigen vor Ort belegt werden und dürfen nicht auf Vermutungen oder nur auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen.

Folgende Angaben gehören in ein Gutachten über die Vorhersehbarkeit eines Schadens nach erfolgtem Schadenseintritt bzw. gehören nicht in ein solches Gutachten, zusammengefasst in einer

Checkliste
1. Standortbeschreibung
  • Straße, Wald, Spielplatz, Park, Garten usw.,
  • windgeschützt, windexponiert, Hauptwindrichtung, !! Windverhältnisse zur Unfallzeit !
  • (nicht allgemein, sondern am Unfallort)
  • Bodenverhältnisse generell/speziell zur Unfallzeit,
  • weitere Standortbedingungen
2. Zustandsbeschreibung (siehe Praxis der Baumbeurteilung)
  • Baumart, Größe, Alter, Vitalität (Verzweigungsbild, Rindenbild usw.),
  • Wuchseigenschaften,(Kronenaufbau, Dickenzuwächse, Trieblängenzuwächse usw.)
  • Besonderheiten von Krone, Stammkopf, Stamm, Stammfuß und Wurzeln standortbedingt
  • oder aus anderen Gründen)
3. Beschreibung der Defektsymptome
  • Risse, Wülste, Verdickungen, ungewöhnlich stark ausgeprägte Zuwachszonen, abplatzende Borke,
  • extreme Stauchungen, problematische Zwiesel, Faulstellen, Pilzfruchtkörper, Wurzeldefekte,
  • extreme Aufastung, kritisches Höhen-Durchmesser-Verhältnis usw. mit selbst geführtem Nachweis in Menge, Größe, Umfang – einschließlich Dokumentation
4. Würdigung der Defekte
und Probleme hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Schadenseintritt im Hinblick darauf,
  • ob die nach dem Unfall vom Sachverständigen festgestellten Zusammenhänge auch vom Baumkontrolleur – vor dem Unfall in gleicher Weise zu erkennen waren,
  • wie sich die festgestellten Defektsymptome und Probleme bei der speziellen Baumart und insbesondere dem betroffenen Baum auswirken,
  • ob die konkrete Gefahr bereits über einen längeren Zeitraum erkennbar war
5. Keine Vermutungen
  • eine allgemeine Beschreibung typischer Geschehensabläufe reicht nicht aus,
  • Rückschlüsse von Nachbarbäumen reichen nicht aus.
6. Eigene Untersuchungen
  • Nicht das einer Baumart als typisch zugeschriebene Wurzelwerk ist maßgebend, sondern die vom Sachverständigen selbst festgestellte Ausdehnung und Beschaffenheit des Wurzelwerks des zu untersuchenden Baumes.
  • Jedes angegebene Defektsymptom und jede angegebene nachteilige Auswirkung auf den Baum muss nachgewiesen und dokumentiert werden.
  • Eingearbeitete Fotos müssen einen hohen Aussagewert haben.
  • In dubio pro arbore – im Zweifel für den Baum!
7. Beschreibung des Wahrscheinlichkeitsgrades
  • nachvollziehbare Ausführungen über den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem bei den festgestellten Defektsymptomen und Problemen mit einem Schadenseintritt gerechnet werden musste
  • auch Eingeständnis objektiver Grenzen einer Vorhersehbarkeit
8. Zeitangabe zur Baumkontrolle
  • Angabe der Zeit, die der Baumkontrolleur zur Erkennung der Defektsymptome und Probleme und für die Einschätzung der Gefahr gebraucht hätte einschließlich Rüstzeiten wie An- und Abfahrt usw. (Zumutbarkeit der Baumkontrollen)
  • Angaben zur Häufigkeit der durchgeführten Kontrollen
9. Erschwernisse der Baumkontrolle
  • Angabe der Umstände, die außer Zeitgründen eine Baumkontrolle erschwert haben, z.B. Wurzelanläufe verdeckt von Erdanschüttung, Bewuchs, Laub; z.B. Stamm und Kronenteile verdeckt von Rankgewächsen usw. (Zumutbarkeit der Baumkontrollen)
10. Verbot von rechtlichen Schlussfolgerungen
Unzulässig sind Sachverständigenfeststellungen wie:
  • der Schaden war vermeidbar,
  • der Schaden war vorhersehbar, ohne Angabe der sich unter Umständen aus 1. bis 9. ergebenden Einschränkungen
  • Vorsicht bei der Aussage: Die Baumkontrollen waren zumutbar oder unzumutbar. (Diese Entscheidung trifft grundsätzlich nur das Gericht. Es braucht aber fachliche Hinweise.)